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§ 49 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Siebenter Teil – Überschreitung des Gemeingebrauchs, Reinigung und Bezeichnung der Straßen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 StrWG-MV – Überschreitung des Gemeingebrauchs

(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.

(2) Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.

(3) Die Ableitung von Abwässern oder Oberflächenwasser in oder auf die öffentlichen Straßen ist unzulässig.

(4) Abfall darf unbefugt nicht zum Zwecke der Entsorgung auf die öffentliche Straße gebracht werden.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten auch für die Bundesfernstraßen.