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§ 44 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Sechster Teil – Planung, Planfeststellung und Enteignung

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 StrWG-MV – Planungen

(1) Die Straßenplanungen haben den Zielen der Landesplanung Rechnung zu tragen. Die Landesplanungsbehörde hat bei überörtlichen Planungen, die die Änderung bestehender oder den Bau neuer Straßen zur Folge haben können, unbeschadet weiter gehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig das Benehmen mit den beteiligten Trägern der Straßenbaulast herzustellen. Die Träger der Straßenbaulast haben die Landesplanungsbehörde bei Straßenplanungen zu beteiligen, die für die Landesplanung von Bedeutung werden können.

(2) Radwege sind grundsätzlich in die Planungsuntersuchungen einzubeziehen.