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§ 42 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Fünfter Teil – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 StrWG-MV – Sicherung von Kreuzungen

(1) Bauliche Anlagen jeder Art dürfen außerhalb von Baugebieten oder, soweit solche nicht ausgewiesen sind, außerhalb einer geschlossenen Ortslage nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Sicht bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das gilt auch für höhengleiche Einmündungen von Straßen.

(2) Die §§ 34 und 35 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung. Falls eine Enteignung erforderlich wird, finden die Vorschriften des Sechsten Teiles Anwendung.

(3) Das für Straßenbau zuständige Ministerium erlässt Richtlinien für die Gestaltung der freizuhaltenden Flächen.