§ 4 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen
§ 4 StrWG-MV – Straßenverzeichnisse und Straßennummern
(1) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden Straßenverzeichnisse in vereinfachter Form eingerichtet (Bestandsverzeichnisse). Das Nähere über Zuständigkeit der Behörden, Einrichtung und Inhalt der Straßenverzeichnisse und die Einsichtnahme in diese wird durch Rechtsverordnung des für Straßenbau zuständigen Ministeriums geregelt.
(2) Die oberste Landesstraßenbaubehörde bestimmt die Nummerierung der Landesstraßen, die Landkreise bestimmen die der Kreisstraßen.