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§ 36 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Teil – Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 StrWG-MV – Bepflanzung des Straßenkörpers

Zur Bepflanzung des Straßenkörpers und deren Pflege ist nur der Träger der Straßenbaulast befugt. Dem Naturschutz und der Landschaftspflege ist Rechnung zu tragen. Die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung und Ergänzung der auf den öffentlichen Straßen befindlichen Pflanzungen erforderlich sind, soweit die Beeinträchtigungen vorübergehend oder geringfügig sind.