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§ 28 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Teil – Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 StrWG-MV – Gebühren für Sondernutzungen

(1) Für die Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden.

(2) In den Fällen des § 23 stehen die Gebühren der Gemeinde zu.

(3) In den Fällen des § 26 Abs. 5 ist die Erhebung von Gebühren nicht zulässig.

(4) Die Gemeinden und Landkreise regeln die Erhebung von Sondernutzungsgebühren durch Satzung. Das für Straßenbau zuständige Ministerium regelt die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen, für die das Land Träger der Straßenbaulast ist oder die vom Land verwaltet werden durch Rechtsverordnung. Die Gebührensätze sind nach Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzungsberechtigten zu bemessen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für die Bundesfernstraßen.