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§ 24 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Teil – Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 StrWG-MV – Sondernutzung an Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen

(1) Die Gemeinden können den Gebrauch der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus sowie die Benutzung der Gemeindestraßen für die Zwecke der öffentlichen Versorgung abweichend von § 22 Abs. 1 bis 6 und § 30 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 durch Satzung regeln.

(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus regelt sich nach bürgerlichem Recht; Absatz 1 sowie § 22 Abs. 7 finden entsprechende Anwendung.

(3) Wird eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße durch Bewirtschaftung, Ausbeutung oder sonstige Art der Benutzung eines Grundstücks vorübergehend oder dauernd in einem das gewöhnliche Maß erheblich übersteigenden Umfang benutzt, so kann von dem Inhaber des Betriebes oder dem Eigentümer oder Besitzer oder sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks eine Beteiligung an den Kosten der Straßenunterhaltung und -instandsetzung insoweit gefordert werden, als sie durch die außergewöhnliche Benutzung veranlasst werden.