§ 15 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Zweiter Teil – Straßenbaulast und Eigentum
§ 15 StrWG-MV
(1) Soweit eine Gemeindeverbindungsstraße ausschließlich oder überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, haben diese nach Maßgabe ihres Nutzens der baulastpflichtigen Gemeinde die im Rahmen der Straßenbaulast erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch für Brücken und Kunstbauten an und auf der Gemeindegrenze.
(2) Die beteiligten Gemeinden können die Baulast mit Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde auch durch Vereinbarung regeln.