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§ 12 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Teil – Straßenbaulast und Eigentum

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 StrWG-MV – Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und Kreisstraßen

(1) Träger der Straßenbaulast sind:

  1. a)
    für die Landesstraßen das Land,
  2. b)
    für die Kreisstraßen die Landkreise und die kreisfreien Städte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Ortsumgehungen. Mit den Gemeinden, die am Bau einer Ortsumgehung ein Interesse haben, ist über eine Kostenbeteiligung der Gemeinden eine Vereinbarung zu treffen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast den Gemeinden obliegt (§ 13).