§ 12 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Zweiter Teil – Straßenbaulast und Eigentum
§ 12 StrWG-MV – Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und Kreisstraßen
(1) Träger der Straßenbaulast sind:
- a)für die Landesstraßen das Land,
- b)für die Kreisstraßen die Landkreise und die kreisfreien Städte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Ortsumgehungen. Mit den Gemeinden, die am Bau einer Ortsumgehung ein Interesse haben, ist über eine Kostenbeteiligung der Gemeinden eine Vereinbarung zu treffen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast den Gemeinden obliegt (§ 13).