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§ 10 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 StrWG-MV – Genehmigungen, bautechnische Sicherheit

(1) Die mit dem Bau, der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

(2) Die öffentlichen Straßen sind so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, genügen. Genehmigungen, Erlaubnisse, Anzeigen oder Abnahmen bedarf es nicht, wenn die Bauwerke unter verantwortlicher Leitung der Straßenbaubehörde des Landes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ausgeführt und unterhalten werden; dies gilt nicht für Gebäude. § 15 Abs. 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Fachgenehmigungsbehörden für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sind im Übrigen die Aufsichtsbehörden nach den § 54 und § 55. Weiter gehende Genehmigungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Naturschutzausführungsgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, Prüfaufgaben sowie durch Rechtsverordnung Aufgaben der Straßenbaubehörde auf Dritte als selbstständig wahrzunehmende Pflichten zu übertragen. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.