Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8a StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 8a StrWG – Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung in der Planfeststellung

Die Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen einschließlich der Bundesstraßen kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 dieses Gesetzes oder nach § 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes durch die für die Planfeststellung oder die Plangenehmigung zuständige Behörde verfügt werden. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast sind zu hören. Die Verfügung ist öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist entbehrlich, wenn die Entscheidung bereits in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht und mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist. Die Widmung wird mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck, und die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam.