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§ 8 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 StrWG – Einziehung

(1) Eine öffentliche Straße, die keine Verkehrsbedeutung mehr hat, kann eingezogen werden. Eine öffentliche Straße ist einzuziehen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die gegenüber privaten Interessen überwiegen.

(2) Die Einziehung von Landesstraßen verfügt die obere Straßenbaubehörde. Die Einziehung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen verfügt der Träger der Straßenbaulast. Ist ein anderer als das Land, ein Kreis, eine kreisfreie Stadt, oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so verfügt die Straßenaufsichtsbehörde die Einziehung auf dessen Antrag.

(3) In den Gemeinden, die die Straße berührt, sind Pläne der einzuziehenden Straße vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind vom Träger der Straßenbaulast nach seinen Regeln und auf seine Kosten öffentlich bekannt zu machen, um jedermann, dessen Belange durch die Einziehung berührt werden, Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. In der Bekanntmachung ist auf die Ausschlussfrist nach Absatz 4 hinzuweisen.

(4) Einwendungen gegen die Einziehung sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu erheben.

(5) Die Einziehung ist vom Träger der Straßenbaulast nach seinen Regeln und auf seine Kosten öffentlich bekannt zu machen.

(6) Wird in einem förmlichen Verfahren auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften eine öffentliche Straße aufgehoben, so gilt sie als eingezogen, sobald das Verfahren unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass ein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist.

(7) Wird ein Teil einer öffentlichen Straße anlässlich eines Ausbaues oder Umbaues für dauernd dem Gemeingebrauch entzogen, ohne dass hierdurch der Bestand der Straße oder der bestehende Anschluss eines Nachbargrundstückes beeinträchtigt wird, so gilt der Straßenteil als eingezogen; die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung.