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§ 7 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 StrWG – Umstufung

(1) Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung).

(2) Die Aufstufung zur Landesstraße oder Kreisstraße und die Abstufung von Landesstraßen oder Kreisstraßen verfügt die obere Straßenbaubehörde. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast sind zu hören. Die Verfügung ist öffentlich bekannt zu machen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 soll die Umstufung nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und sechs Monate vorher den beteiligten Trägern der Straßenbaulast angekündigt werden.

(4) Über die Aufstufung von sonstigen öffentlichen Straßen zu Gemeindestraßen und über die Abstufung von Gemeindestraßen zu sonstigen öffentlichen Straßen entscheidet der Träger der Straßenbaulast.