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§ 65 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 StrWG – Heranziehung von Anliegerinnen und Anliegern zur Straßenreinigung und deren Kosten (Übergangsvorschrift zu § 45)

Bis zum Erlass neuer Satzungen nach § 45 Abs. 3 bleiben Satzungen und örtliches Gewohnheitsrecht, durch welche die Straßenanliegerinnen und -anlieger zur Reinigung von Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder zu einem Kostenbeitrag verpflichtet sind, in Kraft.