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§ 57 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 StrWG – Vorhandene öffentliche Straßen (Übergangsvorschrift zu den §§ 2 und 3)

(1) Die bisher im Straßenverzeichnis eingetragenen Landstraßen I. Ordnung und II. Ordnung sind Landesstraßen und Kreisstraßen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Straßen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Landstraßen I. oder II. Ordnung verwaltet und unterhalten werden, ohne im Straßenverzeichnis eingetragen oder auf andere Weise dem öffentlichen Verkehr gewidmet zu sein, gelten als Landesstraßen oder Kreisstraßen im Sinne des Gesetzes, sofern die Eintragung in das Straßenverzeichnis innerhalb von vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nachgeholt wird; § 6 findet keine Anwendung.

(3) Alle Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Soweit Straßen, Wege und Plätze bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, gelten sie als öffentliche Straßen, es sei denn, dass sie nachweislich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben.