§ 55 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Achter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten
§ 55 StrWG – Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde und Straßenaufsichtsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
(2) Straßenbaubehörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes sind
- 1.
der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein,
- 2.
die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden für die Ortsdurchfahrten, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind.
(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Aufgaben nach Absatz 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(4) Zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes ist die obere Straßenbaubehörde.