§ 51 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Achter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten
§ 51 StrWG – Ausbauvorschriften
Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Mindestanforderungen für die technische Ausgestaltung der öffentlichen Straßen mit Ausnahme der sonstigen öffentlichen Straßen festzusetzen, wenn dies in Auswertung der Erfahrungen und der Forschung auf dem Gebiete des Straßenbaues oder aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.