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§ 47 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Reinigung und Bezeichnung der Straßen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 StrWG – Straßennamen und Hausnummern

(1) Die Gemeinden geben den Straßen Namen und bringen Namensschilder an. Sie tragen dafür Sorge, dass Hausnummern angebracht werden. Die Schilder für Straßennamen und Hausnummern sind so zu gestalten, anzubringen und zu unterhalten, dass die Orientierung ermöglicht wird.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art haben das Anbringen der Straßennamen und Hausnummern zu dulden.

(3) Den Eigentümerinnen und Eigentümern können durch Satzung der Gemeinde die Kosten der Hausnummerierung auferlegt werden. Die Satzung kann die Durchführung der Hausnummerierung durch die Eigentümerinnen und Eigentümer vorschreiben und die Art der Nummernschilder bestimmen.