§ 46 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Siebenter Teil – Reinigung und Bezeichnung der Straßen
§ 46 StrWG – Verunreinigung von Straßen
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers beseitigen.