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§ 44a StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung und Enteignung

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 44a StrWG – Sonstige Entschädigungsfeststellungen

Soweit der Träger der Straßenbaulast

  1. 1.

    nach § 18b Absatz 2, §§ 25, 32, 33, 37, 39a, 42 Absatz 2 Satz 1 oder § 43 Absatz 6 Satz 2,

  2. 2.
  3. 3.

    auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung (§ 40 in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 3 und § 142 Absatz 2 Satz 4 des Landesverwaltungsgesetzes)

verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten die obere Straßenbaubehörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 16a Absatz 3 und § 19a Bundesfernstraßengesetz ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein. Auf das Verfahren und den Rechtsweg finden die für die Enteignung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.