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§ 39 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung und Enteignung

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 StrWG – Planungen

(1) Die Straßenplanungen haben den Leitvorstellungen und Grundsätzen zur Entwicklung des Landes Schleswig-Holstein Rechnung zu tragen.

(2) Die Landesplanungsbehörde hat bei überörtlichen Planungen, die die Änderung oder den Bau neuer Straßen zur Folge haben können, unbeschadet weiter gehender Vorschriften rechtzeitig das Benehmen mit den beteiligten Trägern der Straßenbaulast herzustellen. Die Träger der Straßenbaulast haben die Landesplanungsbehörde bei Straßenplanungen zu beteiligen, die für die Landesplanung von Bedeutung werden können.