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§ 36b StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 36b StrWG – Verordnungen

Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verordnungen zu erlassen über

  1. 1.

    den Umfang der Kosten nach den §§ 35 und 35a,

  2. 2.

    die Zugehörigkeit von Straßenanlagen zu Kreuzungsanlagen und von Teilen einer Kreuzung zu der einen oder anderen Straße nach § 36, die Zugehörigkeit von Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zu einer Kreuzungsanlage nach § 36a,

  3. 3.

    die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 36 Abs. 4 und § 36a Abs. 2.

In den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 wird die Verordnung im Einvernehmen mit dem für Wasserwirtschaft zuständigem Ministerium als oberster Wasserbehörde erlassen, sofern Belange der Wasserwirtschaft berührt sind.