§ 36b StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Fünfter Teil – Kreuzungen und Umleitungen
§ 36b StrWG – Verordnungen
Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verordnungen zu erlassen über
- 1.
- 2.
- 3.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 36 Abs. 4 und § 36a Abs. 2.
In den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 wird die Verordnung im Einvernehmen mit dem für Wasserwirtschaft zuständigem Ministerium als oberster Wasserbehörde erlassen, sofern Belange der Wasserwirtschaft berührt sind.