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§ 23 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 StrWG – Sondernutzung an Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen

(1) Die Gemeinden können den Gebrauch der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) sowie die Benutzung der Gemeindestraßen für die Zwecke der öffentlichen Versorgung abweichend von § 21 Abs. 1 bis 5 und § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch Satzung regeln. Dies gilt auch für Kreis- und Landesstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten.

(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) regelt sich nach bürgerlichem Recht; Absatz 1 sowie § 21 Abs. 6 finden entsprechende Anwendung.

(2a) Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen und Volksentscheiden stehen, sind für einen Zeitraum von sechs Wochen vor bis spätestens zwei Wochen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben. Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren stehen, sind für die Dauer der Eintragungsfrist nach § 12 Absatz 3 des Gesetzes über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung vom 5. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), zuzüglich zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist zu erlauben. Größe, Zahl und Standorte von Werbeanlagen nach Satz 1 und 2 dürfen nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung sowie aus naturschutzfachlichen Gründen beschränkt werden.

(3) Wird eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße durch Bewirtschaftung, Ausbeutung oder sonstige Art der Benutzung eines Grundstücks vorübergehend oder dauernd in einem das gewöhnliche Maß erheblich übersteigenden Umfang benutzt, so kann von der Inhaberin oder dem Inhaber des Betriebes, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder der oder dem sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks eine Beteiligung an den Kosten der Straßenunterhaltung und -instandsetzung insoweit gefordert werden, als sie durch die außergewöhnliche Benutzung veranlasst werden.