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§ 19 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Straßenbaulast und Eigentum

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 StrWG – Grundbuchberichtigung und Vermessung

(1) Bei Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen nach § 17 Abs. 1 hat der neue Träger der Straßenbaulast unverzüglich den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder bei grundbuchfreien Grundstücken auf Fortführung des Liegenschaftskatasters zu stellen. Zum Nachweis des Eigentumsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt oder der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde genügt die Bestätigung des bisherigen Trägers der Straßenbaulast, dass das Eigentum an dem Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht. Antrag und Bestätigung sind mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel des jeweiligen Trägers der Straßenbaulast zu versehen. Ist das Land Träger der Straßenbaulast, so ist zuständige Behörde die obere Straßenbaubehörde.

(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, das übergehende Grundstück auf seine Kosten vermessen und vermarken zu lassen. Er hat auch die durch die Fortführung des Katasters entstehenden Kosten zu tragen oder zu erstatten. Wird diese Verpflichtung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Übergang der Straßenbaulast erfüllt, so ist der neue Träger der Straßenbaulast berechtigt, die Vermessung und Vermarkung auf Kosten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast durchführen zu lassen.