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§ 12 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Straßenbaulast und Eigentum

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 StrWG – Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten

(1) Die Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten. Maßgebend für die Einwohnerzahl sind die Ergebnisse des amtlichen Zensus. Die Straßenbaulast wechselt mit Ablauf des zweiten auf den Zensus folgenden Jahres. Entsteht durch eine Gebietsänderung ein Gemeindegebiet, das bei dem letzten amtlichen Zensus mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner gehabt hätte, wechselt die Straßenbaulast mit Ablauf des zweiten auf die Gebietsänderung folgenden Jahres. Entsteht durch Gebietsänderung ein Gemeindegebiet, das bei dem letzten amtlichen Zensus weniger als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner gehabt hätte, wechselt die Straßenbaulast mit der Gebietsänderung.

(2) Soweit dem Land oder den Kreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege, Parkplätze, Standspuren und Straßenentwässerungseinrichtungen, auf Radwege und gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege nur insoweit, als sie auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind; das Land oder die Kreise haben sich jedoch an den Kosten der Herstellung von Straßenentwässerungseinrichtungen im Verhältnis der Größen der Entwässerungsflächen zu beteiligen-.

(3) Führt eine Ortsdurchfahrt in Gemeinden mit nicht mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern über Straßen und Plätze, die wesentlich breiter angelegt sind als die Landesstraßen oder Kreisstraßen, so ist die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt von der oberen Straßenbaubehörde besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so entscheidet die Straßenaufsichtsbehörde.

(4) Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Straßenteile, die nach den Absätzen 2 und 3 nicht in der Straßenbaulast des Landes oder eines Kreises stehen.