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§ 11 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Straßenbaulast und Eigentum

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 StrWG – Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und Kreisstraßen

(1) Träger der Straßenbaulast sind:

  1. a)
    für die Landesstraßen das Land,
  2. b)
    für die Kreisstraßen die Kreise und die kreisfreien Städte.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast den Gemeinden obliegt (§ 12).