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§ 19 StrRehaG
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Soziale Ausgleichsleistungen

Titel: Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrRehaG
Gliederungs-Nr.: 253-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 StrRehaG – Härteregelung

Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.

Zu § 19: Geändert durch G vom 2. 12. 2010 (BGBl I S. 1744).