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§ 11 StrRehaG
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Gerichtliches Verfahren

Titel: Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrRehaG
Gliederungs-Nr.: 253-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 StrRehaG – Gerichtliches Verfahren

(1) Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn dies unter den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit oder des Lebensalters des Antragstellers geboten erscheint.

(2) 1Vor der Entscheidung gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Hat die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, ist der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Antragsberechtigte zu hören.

(3) 1Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche Erörterung. 2Es kann eine mündliche Erörterung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus anderen Gründen für erforderlich hält.

(4) 1Das Gericht kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. 2Leistet der Antragsteller dieser Anordnung keine Folge, kann das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnen. 3Der Antragsteller kann binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

(5) 1Ist zu erwarten, dass die Entscheidung über den Antrag unmittelbare Wirkung auf die Rechte eines Dritten haben wird, so ist auch dieser an dem Verfahren zu beteiligen. 2Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gelten insoweit entsprechend.