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Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrRehaG
Gliederungs-Nr.: 253-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
(Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664)

Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Rehabilitierung und Folgeansprüche 
  
Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen1
Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens2
Folgeansprüche3
Beendigung der Vollstreckung4
Bundeszentralregister5
Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen6
  
Abschnitt 2 
Gerichtliches Verfahren 
  
Antrag7
Zuständiges Gericht8
Besetzung der Rehabilitierungssenate oder Rehabilitierungskammern9
Ermittlung des Sachverhalts10
Gerichtliches Verfahren11
Rehabilitierungsentscheidung12
Beschwerde13
Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen14
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung15
  
Abschnitt 3 
Soziale Ausgleichsleistungen 
  
Soziale Ausgleichsleistungen16
Kapitalentschädigung17
Besondere Zuwendung für Haftopfer17a
Unterstützungsleistungen18
Härteregelung19
Kostenregelung20
Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung21
Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene22
Zusammentreffen von Ansprüchen23
(weggefallen)24
Zuständigkeiten25
Verarbeitung von personenbezogenen Daten25a
  
Abschnitt 4 
Überleitungs- und Schlussvorschriften 
  
Übergangsvorschrift26
(hier nicht wiedergegeben)27