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§ 4 StrG LSA
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Grundsätze

Titel: Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StrG LSA
Gliederungs-Nr.: 913.2
Normtyp: Gesetz

§ 4 StrG LSA – Straßenverzeichnisse und Straßennummern

(1) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Nummerierung der Landesstraßen und die Grundsätze für die Nummerierung der Kreisstraßen.

(2) Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden von den Gemeinden Bestandsverzeichnisse angelegt und geführt. Die Bestandsverzeichnisse sind nach Fertigstellung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.

(3) Ist eine Straße im Bestandsverzeichnis eingetragen, wird vermutet, dass die nach § 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung vollzogen ist. Soweit Straßen in dem Bestandsverzeichnis nicht oder nicht mehr ausgewiesen sind, wird vermutet, dass es sich nicht um eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße handelt.