§ 15 StrG LSA
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Gemeingebrauch, Sondernutzungen und sonstige Nutzung
§ 15 StrG LSA – Beschränkung des Gemeingebrauchs
Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörden vorübergehend beschränkt werden, wenn und soweit dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind von der Straßenbaubehörde kenntlich zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde und die Gemeinden, welche die Straße berührt, sind über wesentliche Beschränkungen unverzüglich zu unterrichten.