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§ 13 StrG LSA
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Eigentum

Titel: Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StrG LSA
Gliederungs-Nr.: 913.2
Normtyp: Gesetz

§ 13 StrG LSA – Eigentumserwerb

(1) Der Träger der Straßenbaulast soll das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken erwerben.

(2) Stehen die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast, so hat dieser auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke oder dinglichen Rechte daran zu erwerben. Kommt innerhalb von vier Jahren nach Antragstellung zwischen dem Eigentümer oder einem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten und dem Träger der Straßenbaulast eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke oder der dinglichen Rechte nicht zu Stande, so kann der Eigentümer oder der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte die Enteignung verlangen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn und solange dem Träger der Straßenbaulast eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht eingeräumt ist, das den Bestand der Straße sichert.

(4) Bis zum Erwerb des für die Straßen in Anspruch genommenen Grundstücks nach Maßgabe des Absatzes 2 stehen dem Träger der Straßenbaulast die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Rechte zu. Er hat in diesem Zeitraum auch die Pflichten des Eigentümers wahrzunehmen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf die Übertragung oder dingliche Belastung des Eigentums am Grundstück.