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§ 52 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten → 1. Abschnitt – Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 52 StrG – Wahrnehmung technischer Aufgaben bei Gemeindestraßen

(1) Die Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach § 51 Abs. 1 und 2 durch Vereinbarung mit einer Gemeinde die technische Verwaltung von dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Gemeindestraßen übernehmen, soweit dadurch eine Beeinträchtigung ihrer sonstigen Aufgaben nicht zu erwarten ist. Sie nehmen in dem durch die Vereinbarung nach Satz 1 bestimmten Umfang die Aufgaben der Straßenbaubehörde wahr.

(2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Betreuung beim Bau und bei der Unterhaltung öffentlicher Feld- und Waldwege abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln, bleiben unberührt.