§ 47 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Träger der Straßenbaulast
§ 47 StrG – Unterhaltung der Gehwege an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten
Die Gemeinden können die Unterhaltung von Gehwegen an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten einschließlich der Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen durch Satzung den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der durch die Straße erschlossenen bebauten, bebaubaren oder gewerblich genutzten Grundstücke auferlegen oder von diesen zur Deckung des Aufwands für die Unterhaltung der Gehwege Beiträge erheben; dies gilt nicht, soweit Gehwege zum Parken benutzt werden dürfen.