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§ 41 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 8. Abschnitt – Beleuchtung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 41 StrG – Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Den Gemeinden obliegt es im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen einschließlich Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu beleuchten, zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist; dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Dabei ist der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten. Soweit Ortsdurchfahrten nicht in der Straßenbaulast der Gemeinden stehen, unterstützen die Träger der Straßenbaulast die Gemeinden nach besten Kräften bei der Erfüllung der sich aus Satz 1 ergebenden Verpflichtungen zur Schneeräumung und zum Bestreuen; Kosten werden von den Gemeinden nicht erhoben.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1, ausgenommen die Verpflichtung zur Beleuchtung, können für Gehwege durch Satzung den Straßenanliegern ganz oder teilweise auferlegt werden. Dasselbe gilt für

  1. 1.

    entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind,

  2. 2.

    entsprechende, in der Satzung bestimmte Flächen von Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen,

  3. 3.

    gemeinsame Rad- und Gehwege,

  4. 4.

    Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege.

Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, kann durch Satzung auch dem Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Verpflichtung nach Satz 1 auferlegt werden.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer. Für die Unternehmer von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen gilt Absatz 2 nur insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben, oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen.

(4) In der Satzung nach Absatz 2 kann die Verwendung von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(5) Wenn die Gemeinde die ihr nach Absatz 1 obliegenden Verpflichtungen, ausgenommen die Verpflichtung zur Beleuchtung, selbst erfüllt, kann sie von den Straßenanliegern insoweit Gebühren erheben, als sie nach Absatz 2 berechtigt ist, ihre Verpflichtungen den Straßenanliegern aufzuerlegen. Für diese Gebühren gelten die Vorschriften über die Benutzungsgebühren entsprechend.

(6) Als Straßenanlieger im Sinne der Absätze 2, 3 und 5 gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.