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§ 29 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 6. Abschnitt – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 29 StrG – Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen

(1) Kreuzungen im Sinne dieses Abschnitts sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.

(2) Über den Bau sowie über Änderungen von Kreuzungen wird durch die Planfeststellung entschieden, wenn eine solche nach Maßgabe des § 37 durchgeführt wird. Der Planfeststellungsbeschluss soll zugleich regeln, wer die Kosten für den Bau oder die Änderung der Kreuzung zu tragen und wer die Kreuzung zu unterhalten hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Einigung unter den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zu Stande gekommen ist.

(3) Ergänzungen an Kreuzungen sind wie Änderungen zu behandeln.