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§ 22 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 4. Abschnitt – Anbau an öffentlichen Straßen und Veränderungssperre

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 22 StrG – Anbaubeschränkungen

(1) Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen

  1. 1.

    Hochbauten jeder Art

    1. a)

      längs der Landesstraßen in einer Entfernung bis zu 20 Meter,

    2. b)

      längs der Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 Meter, jeweils gemessen von äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn,

    3. c)

      längs von Radschnellverbindungen in einer Entfernung bis zu fünf Meter,

  2. 2.

    bauliche Anlagen, die über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen oder Kreisstraßen, die im Wesentlichen von Einmündungen, höhengleichen Kreuzungen und Zufahrten frei sind, unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen,

nicht errichtet werden. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind, sowie nicht für Photovoltaik- und solarthermische Freiflächenanlagen und die dazugehörigen Nebenanlagen. Die untere Verwaltungsbehörde kann im Benehmen mit der Straßenbaubehörde des Trägers der Straßenbaulast, im Falle von Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes mit dem Regierungspräsidium, im Einzelfall Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der unteren Verwaltungsbehörde, die im Benehmen mit der Straßenbaubehörde des Trägers der Straßenbaulast, im Falle von Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes mit dem Regierungspräsidium, entscheidet, wenn außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten

  1. 1.

    bauliche Anlagen

    1. a)

      längs der Landesstraßen in einer Entfernung bis zu 40 Meter,

    2. b)

      längs der Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 30 Meter,

    3. c)

      längs von Radschnellverbindungen in der Baulast des Landes oder eines Kreises in einer Entfernung bis zu 10 Meter

    in den Fällen der Buchstaben a und b jeweils vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn sowie im Fall des Buchstaben c vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn gemessen, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,

  2. 2.

    wegen der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen ein Grundstück eine unmittelbare oder mittelbare Zufahrt zu einer Landesstraße oder Kreisstraße erhalten soll oder die Änderung einer bestehenden Zufahrt zu einer solchen Straße erforderlich würde.

Die Zustimmung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3) Die Belange nach Absatz 2 Satz 2 sind auch zu beachten bei der Entscheidung über Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigungen für bauliche Anlagen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten längs der Landesstraßen und der Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 10 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn.

(4) Bedürfen bauliche Anlagen in den Fällen des Absatzes 2 weder einer Baugenehmigung noch einer Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, die im Benehmen mit der Straßenbaubehörde des Trägers der Straßenbaulast, im Falle von Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes mit dem Regierungspräsidium, entscheidet.

(5) Anlagen der Außenwerbung im Sinne von § 2 Absatz 9 der Landesbauordnung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Landesstraßen und Kreisstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Anlagen der Außenwerbung im Sinne dieser Vorschrift und im Sinne von § 9 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes sind auch Werbeanlagen in Form von Anschlägen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustandegekommen ist oder dem der Träger der Straßenbaulast nachträglich zugestimmt hat.

(7) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Absätze 1 bis 6 für bestimmte Gemeindeverbindungsstraßen entsprechend anzuwenden sind und dass Zufahrten zu solchen Straßen nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde angelegt werden dürfen; für die Zustimmung zur Anlegung einer Zufahrt gilt § 18 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend. Die Satzung kann auch geringere Abstände festsetzen. Für die Erteilung von Ausnahmen, Genehmigungen oder Zustimmungen ist die Straßenbaubehörde zuständig.

(8) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die in der Landesbauordnung den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen. Dies gilt nicht für Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu einem Meter Höhenunterschied gegenüber dem Gelände.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Anlagen der öffentlichen Versorgung und der Abwasserbeseitigung, welche die Sicht nicht behindern.