§ 70 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland
Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 70 StrG – Durchführungsvorschriften
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.