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§ 7 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 1. Abschnitt – Grundsatzvorschriften

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 StrG – Umstufung

(1) Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

(2) Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße dergestalt, dass sie überwiegend die Merkmale einer anderen in § 3 Abs. 1 bezeichneten Straßenklasse aufweist, so ist sie in die entsprechende Straßenklasse umzustufen. Das Gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechenden Straßenklasse eingeordnet ist.

(3) Über die Umstufung entscheidet die Oberste Landesstraßenbaubehörde. Die an der Umstufung beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vor der Umstufung in mündlicher Verhandlung zu hören.

(4) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und 3 Monate vorher angekündigt werden. Im Einvernehmen mit dem neuen Träger der Straßenbaulast kann ein anderer Zeitpunkt für das Wirksamwerden bestimmt werden.

(5) Im Falle der Abstufung einer Bundesfernstraße bestimmt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit die neue Straßenklasse. Der neue Träger der Straßenbaulast ist vorher zu hören.