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§ 62 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 StrG – Vorhandene öffentliche Straßen

Die bisherigen Fernverkehrsstraßen und Durchgangsstraßen im Sinne des § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Straßen und Wege (StWG) vom 2. Mai 1949 (Amtsbl. S. 453) sind, soweit sie nicht auf Grund des § 2 des Überleitungsgesetzes für die Bundesfernstraßen im Saarland vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 797) oder durch zwischenzeitliche Aufstufung Bundesstraßen wurden, in dem bestehenden Umfang Landstraßen I. Ordnung im Sinne dieses Gesetzes. Die bisherigen Landstraßen im Sinne des § 5 Absatz 1 StWG sind in dem bestehenden Umfang Landstraßen II. Ordnung im Sinne dieses Gesetzes.