§ 34 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 5. Abschnitt – Kreuzungen und Umleitungen
§ 34 StrG – Kreuzungen öffentlicher Straßen
(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. Einmündungen öffentlicher Straßen in andere öffentliche Straßen stehen den Kreuzungen gleich.
(2) Über den Bau neuer sowie über die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Straßen verschiedener Baulastträger wird durch die Planfeststellung entschieden, wenn eine solche nach Maßgabe des § 39 durchgeführt wird. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.