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§ 27 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 4. Abschnitt – Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 StrG – Freihaltung der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen

Bauliche Anlagen dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen die Sicht behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Einmündungen von Straßen. Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt Richtlinien für die Bemessung der freizuhaltenden Flächen.