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§ 16 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 3. Abschnitt – Gemeingebrauch und Sondernutzung

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 StrG – Verunreinigung

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.