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§ 11 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 2. Abschnitt – Eigentum

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 StrG – Ausübung des Eigentums am Straßengrund und Erwerbspflicht

(1) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Grundstücke, die für die Straße in Anspruch genommen worden sind, so steht ihm einschließlich der Befugnisse aus § 22 (Sondernutzungen nach bürgerlichem Recht) die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.

(2) Der Träger der Straßenbaulast hat auf Antrag des Eigentümers die für die Straße in Anspruch genommenen Grundflächen binnen einer Frist von vier Jahren seit Inbesitznahme zu einem angemessenen Preis zu erwerben. Beim Erwerb des Eigentums hat er das Recht, Grundpfandrechte und sonstige dingliche Rechte Dritter abzulösen; mit der Zahlung des Ablösungsbetrags gelten diese Rechte als erloschen.

(3) Der Lauf der Frist nach Absatz 2 ist gehemmt, solange der Eigentümer diesen Antrag nicht gestellt hat oder die Abwicklung des Grunderwerbs aus anderen Gründen verzögert wird, die der Träger der Straßenbaulast nicht zu vertreten hat.