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§ 8 StrEG
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrEG
Gliederungs-Nr.: 313-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 StrEG – Entscheidung des Strafgerichts

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss.

(2) Die Entscheidung muss die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.