§ 3 StrEG
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Bundesrecht
§ 3 StrEG – Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift
Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zulässt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.