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§ 2 StrEG
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrEG
Gliederungs-Nr.: 313-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 StrEG – Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

  1. 1.
    die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
  2. 2.
    die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozessordnung,
  3. 3.
    Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozessordnung),
  4. 4.
    die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozessordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
  5. 5.
    die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis-
  6. 6.
    das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.