§ 89 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Siebter Abschnitt – Sachverständige und Augenschein
§ 89 StPO – Umfang der Leichenöffnung
Die Leichenöffnung muss sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.
Zu § 89: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).