Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 85 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Siebter Abschnitt – Sachverständige und Augenschein

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 85 StPO – Sachverständige Zeugen

Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.

Zu § 85: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).