§ 82 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Siebter Abschnitt – Sachverständige und Augenschein
§ 82 StPO – Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.
Zu § 82: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).